Satzung des Vereins „Off-University. Organisation für den Frieden“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Off-University. Organisation für den Frieden“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Der Verein strebt die Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg an und wird nach Eintragung den Zusatz „e.V.“ führen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
(1) Vereinszwecke
a. die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch die Gründung einer Friedensuniversität in Deutschland;
b. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
c. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, und für Flüchtlinge,
d. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
(2) Aufgaben
Zur Erfüllung des Vereinszwecks gehören insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. die Durchführung von Türkeistudien in Deutschland,
b. Förderung des wissenschaftlichen Austausches zwischen Deutschland und der Türkei bzw. der AkademikerInnen dieser Länder unabhängig von ihrer nationalen Zugehörigkeit durch die Durchführung von Seminaren, Konferenzen und anderen Veranstaltungen, gemeinsamen Forschungsprojekten und Publikationen,
c. Förderung der Friedens- und Konfliktforschung mit einem besonderen Regionalbezug auf die Türkei, Anrainerstaaten des Schwarzen Meeres, den Kaukasus, den Balkan und den Nahen und Mittleren Osten durch die Durchführung von Seminaren, Konferenzen und anderen Veranstaltungen, Forschungsprojekten und Publikationen,
d. Förderung insbesonderer digitaler Formen des universitären und ausseruniversitären Lernen und Lehrens, die der Allgemeinheit und besonders Flüchtlingen digitales Lernen auf Hochschulniveau kostenfrei zugänglich macht,
e. Solidarität mit geflüchteten Wissenschaftler_innen und Aufklärung der Öffentlichkeit über deren soziale und politische Situation durch die Durchführung von Vorträgen und Öffentlichkeitsarbeit
f. Durchführung von Seminare, Konferenzen und andere Veranstaltungen.
g. Öffentlichkeitsarbeit.
h. wissenschaftliche Publikationen in mehreren Spachen, in denen Forschungsergebnisse zeitnah veröffentlicht werden.
(3) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke können Beiträge, Spenden, Zuschüsse, Zuwendungen und andere Mittel eingeworben werden.
(4) Alle Veröffentlichungen, Publikationen und der offizielle Schriftverkehr mit den Mitgliedern werden auf mindestens zwei der drei Vereinssprachen Türkisch, Deutsch und Englisch durchgeführt. Andere Sprachen sind darüber hinaus zulässig.
(5) Der Verein verfolgt das Ziel, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Voraussetzung hierfür ist, dass die Tätigkeit des Vereins der Allgemeinheit zugutekommt und nicht den Einzelinteressen bestimmter Personen, Personenkreise oder Unternehmen dient.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Veranstaltungen sowie die Einrichtungen des Vereins sind der Allgemeinheit zugänglich.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Inhaber_innen von Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen können erstattet werden. Mitglieder des Vorstands können für Geschäftsführungstätigkeiten eine Vergütung in angemessener Höhe erhalten
(7) Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Angestellter und freischaffender Personen bedienen und deren Leistungen entlohnen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
(5) Die Mitglieder zahlenBeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch Auflösungsbeschluss.
(7) Der Austritt ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Eine Rückgewähr von Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.
(8) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten gegen den Vereinszweck verstoßen hat oder seinen Pflichten beharrlich oder schuldhaft nicht nachkommt. Dem vom Ausschluss betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gegenüber mündlich oder schriftlich zu äußern. Der Vorstand kann mit absoluter Mehrheit einen Ausschluss mit vorläufiger Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschließen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- die Festlegung der generellen Zielsetzungen und Leitlinien des Vereins,
- die Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- die Wahl der Rechnungsprüfer,
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist auch per Telefon- und Videokonferenz (skype, facetime, hangout o.ä.) möglich.Eine virtuelle Teilnahme muss beim Vorstand bis spätestens einen Tag vor der Mitgliederversammlung angemeldet werden. Dies gilt nicht für die Gründungsversammlung.
(7) In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht persönlich oder, bei offenen Abstimmungen, per Telefon- und Videokonferenz wahrgenommen werden. Im Falle von juristischen Personen wird das Stimmrecht durch eine_n legitimierte_n Vertreter_in ausgeübt.
(8) Es wird zwischen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen unterschieden.
(9) Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich in postalischer oder elektronischer Form mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung in deutscher, türkischer und englischer Sprache einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen.
(10) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird. Die Gründe hierfür müssen dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
(11) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen nach Einberufung der Mitgliederversammlung beim Vorstand in postalischer oder elektronischer Form schriftlich einzureichen. Später eingereichte Anträge zur Tagesordnung – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der Anwesenden der Behandlung der Anträge zustimmt.
(12) Es ist nicht möglich, den Antrag auf Auflösung des Vereins als nachträglich eingereichten Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung zu setzen.
(13) Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstands geleitet. Besteht Uneinigkeit über die Leitung der Mitgliederversammlung, wird der/die Leiter*in durch Wahl bestimmt.Der/die Versammlungsleiter*in stellt sicher, dass eine gemeinsame Verkehrssprache, die für alle anwesenden Mitglieder verständlich ist, gesprochen wird.
(14) Ein_e Schriftführer_in wird von der Mitgliederversammlung durch Wahl bestimmt.
(15) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll wird im Laufe von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung vom Vorstand allen Mitgliedern postalisch oder per Email in zwei Sprachen zugeschickt.
(16) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem_r Vorsitzenden, einem_r Schatzmeister_in und einem_r Schriftführer_in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist bis zu einem Betrag von € 3.000 einzelvertretungsberechtigt. Bei darüber hinaus gehenden Beträgen sind zwei Vorstandsmitglieder zur Vertretung erforderlich.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr in getrennten Wahlgängen gewählt. Zum Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche Mitglied, das keine juristische Person ist, gewählt werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit durch Austritt, Untätigkeit über mehr als ein Vierteljahr oder Tod aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein nach außen und ist zwischen den Mitgliederversammlungen das höchste Beschlussorgan. Der Vorstand ist dabei an Entscheidungen der Mitgliederversammlung gebunden. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen und Arbeitsgruppen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
(4) Zu den Aufgaben des Vorstandes zählt insbesondere
a. der Beschluss der Jahresplanung
b. der Beschluss über die Geschäftsordnung,
c. die inhaltliche, themenspezifische Weiterarbeit, nach Möglichkeit unter Einbeziehung der interessierten Mitglieder.
d. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung, und Vorlage des Jahresberıchtes
e. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
f. Sorge für die Finanzen des Vereins einschließlich der Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung,
g. Entscheidung über die Aufnahme von Bewerbern.
(5) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine*n Geschäftsführer*in und eine Geschäftsstelle bestellen. Der/die Geschäftsführer*in ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt per E-Mail schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.Die vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind schriftlich in mindestens zwei der Vereinssprachen niederzulege und den Mitgliedern zugänglich zu machen.
(8) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich per Umlauf, fernmündlich oder per Videokonferenz gefasst werden. Auch per Videokonferenz oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und den Mitglieder zugänglich zu machen.
(9) Die Vorstandsmitglieder können von einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. Die Abwahl wird rechtskräftig, sobald neue Vorstandsmitglieder gewählt sind.
§ 8 Auflösung des Vereins und sonstige Bestimmungen
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung und Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch und religiös Verfolgte und für Flüchtlinge. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts Anderes abschließend beschließt.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 24.06.2017 beschlossen. In der Mitgliederversammlung am 08.10.2017 wurde der §2 d) und g) geändert.